Die US-Finanzaufsicht FinCEN gibt zwei Vorhaben auf, die Banken und Kryptobörsen zu Meldungen über Zahlungen an selbst verwahrte Wallets und über Mixer verpflichtet hätten. In Kraft war keines davon: Es waren Entwürfe, deren Rücknahme seit Montag beim Federal Register liegt und dort am Dienstag offiziell erscheint.
Eingereicht hat beide Dokumente das Financial Crimes Enforcement Network, die Geldwäsche-Einheit des US-Finanzministeriums, am 5. Oktober um 8:45 Uhr Ortszeit, also um 14:45 Uhr MESZ. Unterschrieben sind sie von Vizedirektor Jimmy L. Kirby. Zum Wallet-Entwurf heißt es in der Rücknahme knapp: “FinCEN will not take any further action on this NPRM.”
Damit endet ein Vorhaben, das seit Dezember 2020 in der Schwebe hing.
Der damalige Entwurf hätte Banken und Geldtransferdienste, zu denen in den USA auch Kryptobörsen zählen, zu einer Meldung an FinCEN verpflichtet, sobald ein Kunde mehr als 10.000 Dollar an eine Wallet ohne Verwahrer schickt oder von dort empfängt, auch in Summe binnen 24 Stunden. Schon ab 3.000 Dollar hätten sie Aufzeichnungen über Kunde und Gegenpartei führen und die Identität des Kunden prüfen müssen. Gemeint sind Wallets, deren Schlüssel der Nutzer selbst hält, etwa auf einer Hardware-Wallet.
FinCEN fürchtet beim Mixer-Entwurf eine abschreckende Wirkung
Der zweite Entwurf vom Oktober 2023 stützte sich auf Abschnitt 311 des USA PATRIOT Act und erklärte internationale Mixer, also Dienste, die Herkunft, Ziel oder Betrag von Transaktionen verschleiern, zur Transaktionsklasse mit “primary money laundering concern”. Meldepflichtige Institute hätten Beträge, Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes und IP-Adressen ihrer Kunden berichten müssen.
Zur Begründung verweist die Behörde auf den Bericht der Arbeitsgruppe des Präsidenten zu digitalen Vermögenswerten vom Juli 2025. Dort heißt es, die Regierung unterstütze “the ability of lawful users of digital assets to privately transact on a public blockchain”. Beim Mixer-Entwurf nennt FinCEN in der zweiten Rücknahme zusätzlich Einwände aus der Konsultation, wonach die weite Definition “a chilling effect on legitimate activity” haben und den Instituten viel Meldeaufwand aufbürden könne. Ein Freibrief ist das nicht, denn die Behörde schreibt auch, dass Kriminelle Mixer weiterhin nutzten, und behält sich ein späteres Eingreifen vor.
Wie das Ministerium gegen einzelne Netzwerke vorgeht, zeigte vergangene Woche die Einstufung des A7-Netzwerks als kriminelle Organisation. Gezielte Sanktionen bleiben also möglich, eine pauschale Meldepflicht für jede Wallet-Zahlung kommt dagegen nicht.
In der EU bleibt die Prüfung ab 1.000 Euro bestehen
Für Anleger in Deutschland und Österreich ändert die Entscheidung unmittelbar nichts, weil die US-Entwürfe ohnehin nur US-Institute gebunden hätten. In der EU gilt seit dem 30. Dezember 2024 die Geldtransferverordnung. Danach müssen Kryptodienstleister bei Übertragungen von mehr als 1.000 Euro an eine selbst verwahrte Wallet prüfen, ob diese dem Kunden gehört.
Wer Coins wie Bitcoin oder Ether von einer Börse auf die eigene Wallet zieht, muss deshalb weiterhin mit einer solchen Abfrage rechnen; welche Geräte sich für die Verwahrung eignen, zeigt unser Krypto-Wallet-Vergleich. In den USA gelten die bestehenden Pflichten von Börsen und Banken nach dem Bank Secrecy Act unverändert weiter, wie das Portal Unchained hervorhebt.
Im Federal Register stehen die beiden Rücknahmen ab Dienstag unter den Nummern 2026-20429 und 2026-20430.
Bitcoin und Ether lassen sich unter anderem bei eToro handeln. Weitere Handelsplätze mit ihren Gebühren stellt der Krypto-Börsen Vergleich gegenüber.


























