Wer heute einen Bitcoin kauft und zwölf Monate wartet, verkauft ihn steuerfrei. Wer denselben Bitcoin am 2. Januar 2027 kauft, zahlt nach den Plänen des Bundesfinanzministeriums 26,375 Prozent auf den Gewinn, gleich wie lange er ihn hält. Zwischen beiden Käufen liegt ein einziger Tag.
Dieser Stichtag ist der Kern eines Referentenentwurfs, der am 8. September in die Ressortabstimmung gegangen ist. Er trägt den Titel “Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen” und ordnet Kryptowerte einem anderen Paragrafen zu als bisher: statt Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes, der private Veräußerungsgeschäfte regelt, künftig Paragraf 20 für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Unterschied klingt technisch und ist es nicht. Paragraf 23 kennt die Jahresfrist, nach der ein Verkauf steuerfrei bleibt. Paragraf 20 kennt sie nicht.
Erfasst würden nach dem Entwurf nur Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden; alles, was bis dahin im Bestand ist, bliebe in der heutigen Regelung. Auch Staking und Lending zählten künftig zu den Kapitaleinkünften. Ab dem 1. Januar 2028 sollen die Dienstleister die Steuer direkt einbehalten, wie Banken das bei Aktien seit Langem tun.
Schäffler wirft dem Entwurf vor, Selbstverwahrer in die Beweispflicht zu drängen
Am Montag hat der frühere FDP-Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler eine Musterbrief-Aktion gestartet, die sich an die Wahlkreisabgeordneten der CDU richtet. Sein Einwand zielt nicht auf den Steuersatz, sondern auf das, was der automatische Steuerabzug voraussetzt.
“Wer seine Bitcoin auf einer Hardware Wallet hält und später über eine Börse verkauft, muss lückenlos nachweisen, wann und zu welchem Preis er sie erworben hat”, sagt Schäffler.
Damit eine auszahlende Stelle ab 2028 die richtige Steuer einbehalten kann, muss sie Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten kennen. Bei einem Wertpapierdepot liegen diese Daten vor, weil Kauf und Verkauf über dasselbe Haus laufen. Bei Kryptowerten, die jemand jahrelang selbst verwahrt und erst zum Verkauf auf eine Börse überträgt, weiß die Börse nichts über die Herkunft.
Wer die Daten dann nicht beibringt, riskiert, dass die Steuer auf den gesamten Erlös berechnet wird statt auf den Gewinn. Aus 26,375 Prozent auf die Differenz würden 26,375 Prozent auf alles.
Schäffler verweist auf eine parlamentarische Anfrage aus dem Jahr 2013, mit der die damalige Bundesregierung Bitcoin-Geschäfte den privaten Veräußerungsgeschäften zuordnete. Die Einordnung, die jetzt fallen soll, ist dreizehn Jahre alt. Wie umstritten sie blieb, zeigte zuletzt ein Vorstoß aus der SPD.
Der Entwurf setzt einen Anreiz, den er nicht beabsichtigt
Vor dem Text stehen Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Keines dieser Gremien hat sich bisher damit befasst, und veröffentlicht ist er nicht; die Angaben stammen aus Auswertungen von Kanzleien, denen er vorliegt. Offen bleibt nach Darstellung der Kanzlei Winheller, wie die Teilnahme an Vorgängen der Transaktionsverarbeitung behandelt wird.
Wirkung entfaltet der Stichtag trotzdem schon jetzt. Wer ohnehin kaufen wollte, hat bis zum 31. Dezember einen steuerlichen Grund, es nicht auf 2027 zu verschieben.
Für bestehende Bestände ändert sich vorerst nichts. Wichtiger als der Verfahrensstand ist deshalb die Dokumentation, und zwar unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht: Anschaffungsdatum und Kaufpreis je Position mit Beleg der Börse, Übertragungen zwischen eigenen Wallets, damit ein späterer Verkauf nicht als Anschaffung missverstanden wird, sowie Nachweise über Staking- und Lending-Erträge.
Diese Unterlagen verlangt auch die heutige Regelung, weil sonst die Haltedauer nicht nachweisbar ist. Was derzeit gilt, steht in unserem Ratgeber zur Besteuerung von Kryptowerten, die Jahresfrist erklärt die Übersicht dazu, wann Krypto nach einem Jahr steuerfrei bleibt.
Über die Briefaktion hat BTC-ECHO berichtet. Wann das Kabinett den Entwurf aufruft, ist offen.
Wer Kryptowerte über einen regulierten Anbieter kauft und dort die Anschaffungsdaten dokumentiert hat, findet unter anderem bei eToro einen Handelsplatz. Weitere Anbieter im Krypto-Börsen Vergleich.


























