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Eine schwarze Hardware-Wallet liegt auf hellem Stein neben einer Bitcoin- und einer Ether-Münze, die jeweils genau in zwei Hälften geteilt sind.

Krypto-Steuerentwurf: Ohne Kaufbeleg gelten 50 Prozent als Gewinn

Wer ab 2028 Kryptowerte über eine Börse verkauft, deren Anschaffung die Börse nicht kennt, soll nach dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums pauschal auf die Hälfte des Erlöses Steuer zahlen. Das träfe vor allem Anleger, die ihre Coins in einer eigenen Wallet halten. Noch ist es ein Entwurf, den weder Kabinett noch Bundestag beschlossen haben.

Ein Anleger kauft im Jahr 2020 einen Bitcoin, legt ihn auf eine Hardware-Wallet und rührt ihn jahrelang nicht an. Nach heutigem Recht ist ein Verkauf nach zwölf Monaten steuerfrei, und auch der Entwurf will Käufe bis zum 31. Dezember 2026 von der neuen Steuer ausnehmen. Überträgt er den Bitcoin aber 2028 auf eine Börse und verkauft ihn dort, weiß die Börse weder, wann er gekauft wurde, noch zu welchem Preis.

Für genau diesen Fall sieht der Entwurf eine Pauschale vor.

Nach Darstellung der Kanzlei Ruge Fehsenfeld soll die Börse zunächst den Angaben des Anlegers folgen dürfen. Lassen sich die Daten nicht verwenden, unterstellt sie nach übereinstimmender Beschreibung von Ruge Fehsenfeld und der Kanzlei GTK einen Kauf nach dem 31. Dezember 2026 und bemisst den Steuerabzug nach 50 Prozent des Verkaufserlöses. Der Altbestand verlöre damit beim Abzug seinen Vorteil.


Der Entwurf verlangt bei Kryptowerten mehr als bei Aktien

Das Vorbild steht im Einkommensteuergesetz. Bei Wertpapieren, deren Anschaffungsdaten die Bank nicht kennt, gilt nach § 43a Absatz 2 EStG bereits eine Ersatzbemessungsgrundlage: “Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter.” Für Kryptowerte sieht der Entwurf 50 Prozent vor, eine Begründung für den Unterschied enthält er nach Darstellung von Ruge Fehsenfeld nicht.

Rechenbeispiel: Ein Bitcoin wird für 100.000 Euro verkauft, die Börse kennt keine Anschaffungsdaten. Nach dem Entwurf gelten 50.000 Euro als Bemessungsgrundlage, bei 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag (zusammen 26,375 Prozent) behält die Börse 13.187,50 Euro ein, ohne Kirchensteuer. Mit der Pauschale für Aktien von 30 Prozent wären es 7.912,50 Euro.

Steuerrechtler Ingo Heuel hatte das Beispiel beim Portal Blocktrainer so beschrieben: “Bei 100.000 Euro Verkaufserlös wären damit 50.000 Euro die Bemessungsgrundlage für den Quellenabzug.” Der Abzug fällt auch dann an, wenn der tatsächliche Gewinn kleiner ist oder der Verkauf nach altem Recht steuerfrei wäre.

Ob sich zu viel einbehaltene Steuer über die Steuererklärung zurückholen lässt, beschreiben die Fachleute unterschiedlich. Ruge Fehsenfeld geht davon aus, mit Belegen über die Veranlagung. GTK schreibt dagegen, der Entwurf regle das nicht ausdrücklich.


Selbstverwahrer brauchen künftig lückenlose Kaufbelege

Neuen Schwung bekam die Debatte in dieser Woche. Patrick Hansen, bei Circle für die EU-Strategie zuständig, warnte nach Angaben von Bitcoin.com, die Regel treffe gewöhnliche Anleger besonders hart, darunter viele, die in den vergangenen Jahren mit wenig Gewinn oder sogar mit Verlust gekauft hätten.

Wer Bitcoin, Ether oder andere Kryptowerte außerhalb einer Börse verwahrt, kann sich gegen die Pauschale nur mit Belegen wappnen: Kaufabrechnungen, Kontoauszüge, Übertragungen zwischen eigenen Wallets mit Datum. Das verlangt auch das heutige Recht, um die Haltefrist nachzuweisen; was derzeit gilt, erklärt der Ratgeber dazu, ab wann Krypto versteuert werden muss. Für Anleger in Österreich und der Schweiz gilt der Entwurf nicht, er betrifft in Deutschland Steuerpflichtige.

Die Abschaffung der Haltefrist, die der Entwurf im Kern vorsieht, hatten wir beschrieben, als der Referentenentwurf bekannt wurde.

Wann das Kabinett den Entwurf aufruft und ob die 50 Prozent dort noch stehen, ist offen.

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