Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA empfiehlt der EU-Kommission, das Verleihen und Leihen von Kryptowerten in die MiCA-Verordnung aufzunehmen. Beschlossen ist damit nichts: Die Kommission soll nach dem Vorschlag der EBA zunächst Kosten und Nutzen prüfen, erst dann könnte ein Gesetzentwurf folgen.
Die EBA hat am Donnerstag ihre Antwort auf die Konsultation der Kommission zur Überprüfung von MiCA veröffentlicht. Das Dokument umfasst 41 Seiten. Neben dem Verleih nennt die Behörde in ihrer Mitteilung drei weitere Schwerpunkte: strengere Regeln für Stablecoins, die zugleich in der EU und in einem Drittstaat ausgegeben werden, klarere Begriffe und ein überarbeitetes Meldewesen.
Für Privatanleger ist der erste Punkt der greifbarste.
Anbieter vermitteln Krypto-Kredite in mindestens 16 Mitgliedstaaten
Beim Krypto-Verleih überlassen Anleger ihre Coins einer Plattform oder einem DeFi-Protokoll, also einem Programm auf der Blockchain ohne Betreiber in der Mitte, und erhalten dafür eine Vergütung; andere leihen sich die Coins gegen Sicherheiten. Eine eigene Dienstleistung nach MiCA ist das bisher nicht; die EBA führt das Thema im Kapitel über Bereiche außerhalb der Verordnung.
Nach einem gemeinsamen Bericht von EBA und ESMA vom Januar 2025 vermitteln Anbieter solche Geschäfte in mindestens 16 Mitgliedstaaten. Zunehmend öffnen Kryptodienstleister ihren Kunden zudem den Zugang zu DeFi-Protokollen über eigene Oberflächen, und KI-Werkzeuge machen den Einstieg nach Einschätzung der Behörde leichter. Die EBA schreibt dazu: “Access facilitation by CASPs to DeFi is further blurring the boundary between centralised and decentralised finance.” Der vermittelte Zugang verwische also die Grenze zwischen zentraler und dezentraler Finanzwelt weiter.
Die Behörde empfiehlt zwei Änderungen: Das Vermitteln von Verleih und Leihe soll in die Liste der erlaubnispflichtigen Dienste aufgenommen werden, und Anbieter, die Kunden an DeFi-Protokolle heranführen, sollen eigene Pflichten bekommen. Als mögliche Anforderungen nennt sie:
- eine Eignungsprüfung, weil sich die Geschäfte nur für bestimmte Nutzer eignen könnten,
- Obergrenzen für den Hebel,
- ausführliche Informationspflichten vor dem ersten Geschäft,
- zusätzliche Warnhinweise bei DeFi-Protokollen, die klarstellen, dass dort keine Schutzvorkehrungen gelten,
- ein Verbot, Verleih mit Stablecoins zu vermitteln, deren Emittent keine MiCA-Zulassung hat,
- eine Zertifizierung von DeFi-Verleihprotokollen, mindestens mit einer Prüfung ihrer Widerstandskraft gegen Angriffe.
Zwei Stablecoins beherrschen den Verleih, einer davon ohne Zulassung
Der fünfte Punkt zielt auf eine Lücke, die die EBA selbst beschreibt: Nach ihrer Auswertung dominieren zwei Stablecoins das Verleihgeschäft: einer, den ein zugelassenes E-Geld-Institut ausgibt, und einer, der die Merkmale eines E-Geld-Tokens erfüllt, in der EU aber nicht öffentlich angeboten werden darf, weil sich der Emittent nicht um eine Zulassung bemüht hat. Namen nennt die Behörde nicht; nach Marktkapitalisierung passen die Beschreibungen auf USDC mit 75,2 Milliarden Dollar und USDT mit 183,5 Milliarden Dollar (Stand 24.09.2026, 16:32 Uhr MESZ).
Quelle: CoinGecko
Der Grund ist das Zinsverbot. Emittenten und Kryptodienstleister dürfen auf E-Geld-Token nach den Artikeln 40 und 50 MiCA keine Zinsen zahlen, über den Verleih lässt sich trotzdem eine Rendite erzielen. Die EBA spricht deshalb von einem Risiko der Regulierungsarbitrage. Dieselbe Lücke hatten zwei Tage zuvor die Notenbanken des ESZB benannt, als sie forderten, Staking und Krypto-Verleih unter EU-Regeln zu stellen.
Wer heute über eine Plattform Coins verleiht, hat damit keinen Schutz, wie ihn MiCA für Handel und Verwahrung vorsieht. Die EBA listet als Risiken unter anderem fehlende Angaben zu Gebühren und Zinsen, vermischte Kundenbestände bei zu geringen Sicherheiten und Verluste durch Betrug, Ausfälle und Hacks. Grundlagen zu den Coins selbst stehen in unserem Ratgeber Was sind Stablecoins?.
Bei Stablecoins, die zugleich in der EU und in einem Drittstaat ausgegeben werden, warnt die Behörde vor Engpässen bei der Rücknahme, wenn Reserven nicht dort liegen, wo Anleger ihr Geld zurückfordern; derzeit nehmen nach ihren Angaben zwei E-Geld-Institute an solchen Modellen teil, beide mit Dollar-Token. Zum 1. September waren unter MiCA 39 E-Geld-Token ausgegeben, 36 davon von E-Geld-Instituten; einen wertreferenzierten Token hatte noch keine Aufsicht zugelassen.
Was die Kommission aus den Antworten macht, entscheidet sie erst nach Abschluss ihrer Konsultation.
Börsengehandelte Krypto-Produkte lassen sich unter anderem bei Scalable Capital handeln. Weitere Handelsplätze stehen im Krypto-Börsen Vergleich.


























