Die US-Börsenaufsicht SEC hat am Donnerstag neue Verwahrregeln für Kryptowerte vorgeschlagen. Registrierte Anlageberater und Fonds sollen Coins unter Bedingungen selbst verwahren und dafür auch Treuhandgesellschaften der Bundesstaaten einsetzen dürfen. Beschlossen ist nichts: Die Kommentarfrist läuft 60 Tage ab der Veröffentlichung im Federal Register.
Bisher stoßen Vermögensverwalter, die für Kunden Bitcoin oder kleinere Token halten wollen, an eine Regel, die für Aktien und Anleihen geschrieben wurde. Sie verlangt einen “qualifizierten Verwahrer”, meist eine Bank oder einen Broker. Für manche Kryptowerte steht ein solcher Verwahrer aber nicht ohne Weiteres bereit, schreibt die SEC in ihrem Faktenblatt zum Vorschlag, und für neue Token oft noch gar keiner.
Selbst verwahren darf nur, wer keinen Verwahrer findet
Der Kern des 760 Seiten langen Entwurfs ist eine Ausnahme. Ein Berater darf die Coins eines Kunden selbst halten, wenn er vorher und danach in jedem Quartal feststellt, dass kein zugelassener Verwahrer für genau diesen Kryptowert zur Verfügung steht. Daran knüpft die SEC weitere Pflichten:
- Der Berater muss nachweisen, dass er die Verwahrung jedes einzelnen Coins beherrscht, und Transaktionen von mindestens zwei Personen freigeben lassen.
- Jeder Kunde bekommt eigene Adressen auf der Blockchain, Bestände verschiedener Kunden dürfen nicht gemischt werden.
- Binnen sechs Monaten und danach jährlich prüft ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer die internen Kontrollen.
- Kunden erhalten mindestens vierteljährlich einen Kontoauszug.
Bei einem Fonds muss zusätzlich dessen Verwaltungsrat jedes Quartal den Bericht des Beraters prüfen, warum kein Verwahrer verfügbar ist. Ein Vertreter der Behörde sagte nach Angaben von CoinDesk, solche Fälle seien “unusual”, also selten, etwa bei frisch ausgegebenen Token.
Treuhandgesellschaften der Bundesstaaten sollen ausdrücklich verwahren dürfen
Der zweite Teil betrifft Verwahrer, die es schon gibt. Mehrere Bundesstaaten haben Treuhandgesellschaften mit begrenzter Lizenz für Kryptowerte zugelassen. Ob sie nach geltendem Recht als “Bank” im Sinne der Verwahrregel gelten, hängt bisher von einer Einzelfallprüfung des Landes- und Bundesrechts ab.
Künftig sollen Berater und Fonds sie nutzen dürfen, wenn die Bankenaufsicht des Bundesstaats die Krypto-Verwahrung erlaubt hat, die Gesellschaft geprüfte Abschlüsse und einen Kontrollbericht vorlegt und die Kundenbestände getrennt vom eigenen Vermögen hält.
SEC-Chef Paul Atkins begründete den Vorstoß mit dem Abstand zwischen Markt und Regelwerk: “Unfortunately, our rules and regulations have not kept pace.” Der Vorschlag gebe Beratern und Fonds “a compliant pathway where none existed before”, also erstmals einen regelkonformen Weg. Einen ersten Anlauf für eine neue Verwahrregel aus dem Jahr 2023 hatte die Behörde im Juni 2025 offiziell zurückgezogen.
Nach Angaben von CoinDesk ist es der letzte Beschluss unter Mitwirkung von Kommissarin Hester Peirce, die die SEC an diesem Freitag verlässt. Der Vorschlag reiht sich in eine Serie von Lockerungen ein, zu der auch die befristete Ausnahme für tokenisierte Aktien gehört.
Europäische Anleger merken vorerst nichts davon
Die Regeln gelten nur für Berater und Fonds, die bei der SEC registriert sind. Für Privatanleger in Deutschland, Österreich und der Schweiz ändert sich unmittelbar nichts. Mittelbar könnte das Angebot an US-Fonds mit Kryptowerten jenseits von Bitcoin und Ether wachsen, wenn die Verwahrfrage für kleinere Coins gelöst ist; die Mitteilung der SEC spricht von “a wider range of crypto asset-related investment strategies”.
Wie schnell daraus eine fertige Regel wird, entscheidet sich frühestens nach Ablauf der Kommentarfrist, und die beginnt erst mit dem Abdruck im Federal Register.
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