Wer ab 2027 Lohn oder Miete in Bitcoin erhält, könnte denselben Betrag zweimal versteuern. Davor warnen Steuerberater mit Blick auf den Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Krypto-Steuerreform. Der Entwurf ist nicht veröffentlicht, Verbände können bis zum 6. Oktober Stellung nehmen.
Eine Angestellte bekommt im Jahr 2027 ihr Gehalt von 50.000 Euro in Bitcoin ausgezahlt. Das Finanzamt behandelt das wie jeden anderen Lohn: Die 50.000 Euro sind Arbeitslohn und werden mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuert. Später verkauft sie die Coins für 60.000 Euro.
Nach dem Wortlaut des Entwurfs müsste sie dann nicht 10.000 Euro Gewinn versteuern, sondern 60.000 Euro.
Der Entwurf setzt erhaltene Coins mit null Euro an
Die Ursache steckt in einem neuen Absatz 4b des Paragrafen 20 im Einkommensteuergesetz. Nach den Plänen des Ministeriums sollen Gewinne aus Bitcoin, Ether und anderen sogenannten Tauschkryptowerten ab 2027 als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten, mit pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer und ohne die bisherige Haltefrist von einem Jahr. Für Coins, die jemand unentgeltlich oder als Gegenleistung für eine Tätigkeit erhält, sieht der Entwurf nach übereinstimmenden Darstellungen von Steuerberatern Anschaffungskosten von null Euro vor.
Gedacht ist die Regel nach diesen Darstellungen für Airdrops und Bounties, also Token, die verschenkt oder für kleine Aufgaben vergeben werden. Sie sollen erst beim Verkauf besteuert werden, Lohn und Miete dagegen sind schon beim Zufluss steuerpflichtig.
Rechtsanwalt und Steuerberater Ingo Heuel von der LHP Gruppe, Mitglied im Ausschuss Steuerliches Verfahrensrecht der Bundessteuerberaterkammer, wird vom Portal Blocktrainer so zitiert: “Was beim Empfang der Bitcoin als Einnahme zählt, muss beim späteren Verkauf als Ausgangswert berücksichtigt werden.” Die Steuerberaterin Afra Stöhr kommt bei Haufe zum selben Ergebnis und schlägt vor, den Wert im Zeitpunkt des Zuflusses als Anschaffungskosten anzusetzen.
Betroffen sind vor allem Angestellte und Vermieter
Für die meisten Anleger ändert der Absatz nichts. Wer Bitcoin an einer Börse kauft, hat einen Kaufpreis und damit echte Anschaffungskosten. Für Bestände, die bis Ende 2026 angeschafft werden, gilt nach dem Entwurf weiter das bisherige Recht mit steuerfreiem Verkauf nach einem Jahr, wie wir zum Kabinettstermin am 14. Oktober berichtet haben.
Treffen würde die Null-Euro-Regel dagegen jeden, der Kryptowerte als Bezahlung annimmt: Angestellte mit Bitcoin-Gehalt, private Vermieter, die Miete in Coins akzeptieren, und Selbstständige mit entsprechenden Kunden. Eine ähnliche Schärfe hatte schon die Ersatzbemessung ohne Kaufbeleg ausgelöst, bei der die Hälfte des Erlöses als Gewinn gelten soll.
Ob das Ministerium nachbessert, ist offen. Die Stellungnahmen der Verbände gehen bis zum 6. Oktober ein, danach soll das Kabinett entscheiden, anschließend beraten Bundestag und Bundesrat. Was heute für die Versteuerung gilt, fasst unser Ratgeber Ab wann muss man Krypto versteuern? zusammen.
Für alle, die in Bitcoin bezahlt werden, hängt damit viel an einer Zahl, die heute kaum jemand beachtet: dem Wert jeder einzelnen Zahlung am Tag des Zuflusses.
Wer Bitcoin lieber selbst kauft und damit einen klaren Kaufpreis hat, kann das unter anderem bei Bitpanda tun. Welche Börsen Steuerberichte mitliefern, zeigt unser Krypto-Börsen Vergleich.


























